Waffengesetz

Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1.Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.11).
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

2.Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig.
Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z. B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

3.Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Umgang mit Gas-/Signalwaffen und Schreckschusswaffen
1.Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

2.Führen von Gas- und Signalwaffen

Wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf behördlichen Erlaubnis B kleiner Waffenschein B (´ 10 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt … Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Das Führen von Gas- und Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es ebenfalls keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z. B. Transport zum Büchsenmacher).

Umgang mit Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie, die Anscheinswaffen i. S. d. neuen Waffengesetzes sind:
Führen von Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (zu führen).
Führungsverbot EHM-Messer, feststehende Messer (Klingenlänge ab 12 cm) und Schlagstöcke
Ab dem 01.04.2008 ist es verboten, die tatsächliche Gewalt über alle EHM-Messer (alle Schließmesser, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen haben, unabhängig von der Klingenlänge), feststehende Messer ab einer Klingenlänge von 12 cm und Schlagstöcke außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (zu führen).
Nicht betroffen von dieser Regelung ist das Führen der genannten Messer zur Ausübung von Berufen, Hobbies und Brauchtumspflege, bei den Schlagstöcken zur Ausübung von Berufen (Sicherheitsdienst).